Asyl und Integration

  • Wie viele Menschen suchen in Brandenburg Asyl?

    Die Zahl der Asylsuchenden in Brandenburg ist im Jahr 2021 deutlich gestiegen. Insgesamt wurden 9.819 Asylsuchende von der Zentralen Ausländerbehörde (ZABH) aufgenommen. 4.437 Personen davon sind auf andere Bundesländer verteilt worden, 5.382 Asylsuchende blieben gemäß des Königsteiner Schlüssels in Brandenburg. Das sind mehr als doppelt so viele wie im Jahr 2020. Im Jahr 2019 hatte Brandenburg 3.508 Asylsuchende aufgenommen, ein Jahr zuvor 3.840 Asylsuchende. 2017 lag die Zahl bei 4.515 Asylsuchenden, 2016 waren es mit 9.817 mehr als doppelt so viele. Im Rekordjahr 2015 wurden 28.124 Flüchtlinge aufgenommen. 2014 lag die Zahl bei 6.315 Asylsuchenden, im Jahr 2013 bei 3.305 und ein Jahr zuvor bei 1.794. Der Tiefststand bei der Zugangszahl des Landes wurde 2007 erreicht (565).

    Nach dem „Königsteiner Schlüssel“ hat Brandenburg etwa 3 Prozent aller nach Deutschland kommenden Flüchtlinge aufgenommen.

  • Woher kommen die Asylbewerber?

    Von den im Jahr 2021 insgesamt in Brandenburg angekommenen 9.819 Asylsuchenden (Stand 27.12.2021) waren alleine seit August vergangenen Jahres 6.544 Asylsuchende über Belarus und Polen in die Bundesrepublik eingereist. Daneben wurden 1.592 Menschen registriert, die bereits in Griechenland einen Schutzstatus erhalten haben und in der Bundesrepublik erneut einen Asylantrag stellten (Sekundärmigration).

    Die Hauptherkunftsländer der dem Land Brandenburg laut EASY-Verteilsystem zugewiesenen Asylsuchenden waren Afghanistan, Syrien, Irak, Vietnam, Georgien, Türkei und Russische Föderation.

  • Die einen reden über Asylbewerber und die anderen über Flüchtlinge – gibt es da einen Unterschied? Welche Formen des Flüchtlingsschutzes gibt es?

    Umgangssprachlich werden alle Menschen, die aus ihrem Heimatland fliehen, als Flüchtlinge bezeichnet. Dennoch bestehen nicht nur in Deutschland rechtliche Unterschiede. Es gibt drei Formen des Flüchtlingsschutzes – das Asylrecht für politisch Verfolgte, den Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention sowie den subsidiären („Hilfe leistender“) Schutz:

    Jemand, der Asyl beantragt, ist ein Asylbewerber. Wenn er in seiner Heimat gezielt politisch verfolgt wird, erhält er bei uns Asyl und wird als „Asylberechtigter“ bezeichnet.

    Daneben gibt es auch den Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Danach wird als „Flüchtling“ anerkannt, wer wegen seiner Ethnie, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe die begründete Furcht vor Verfolgung hat.

    Für aus Krisen- und (Bürger-)Kriegsgebieten Fliehende besteht in Deutschland im Rahmen von in entsprechenden Bundesaufnahmeprogrammen festgelegten Kontingenten außerhalb des vorgenannten Asyl- und Flüchtlingsschutzes die Möglichkeit der Aufnahme aus humanitären Gründen. In diesem Zusammenhang wird von „Kontingentflüchtlingen“ gesprochen.

    Darüber hinaus gibt es den subsidiären („Hilfe leistenden“) Schutz. Falls weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, wird geprüft, ob der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Dieser wird gewährt, wenn dem Antragsteller in seinem Heimatland Folter, erniedrigende beziehungsweise unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe droht.

    Weitere Informationen:
    Schutzformen (BAMF)

  • Nach welchen Kriterien werden Flüchtlinge auf die Bundesländer verteilt?

    Der Anteil, den ein Land tragen muss, richtet sich etwa nach Steueraufkommen und Bevölkerungszahl. Nach Brandenburg kommen dadurch rund 3 Prozent der nach Deutschland eingereisten Asylbewerber.

  • Wie erfolgt in Brandenburg die Verteilung der Asylbewerber auf die Landkreise und kreisfreien Städte?

    In Brandenburg werden die Flüchtlinge in der Erstaufnahmeeinrichtung medizinisch untersucht und im Wesentlichen nach der Bevölkerungszahl auf die Landkreise und die kreisfreien Städte verteilt. Für die Unterbringung und Versorgung vor Ort sind im Weiteren die Landkreise und kreisfreien Städte verantwortlich.

    Die Landkreise können durch Satzung eine eigene Quote zur gleichmäßigen und die örtlichen Verhältnisse berücksichtigenden vorläufigen oder endgültigen Unterbringung der Asylbewerber in den amtsfreien Gemeinden und Ämtern festlegen.

    Weitere Informationen:
    Landesaufnahmegesetz (LAufnG)

  • Wo werden die Flüchtlinge zuerst in Brandenburg aufgenommen und was passiert mit ihnen?

    Die erste Station für nahezu alle Flüchtlinge in Brandenburg ist die Zentrale Erstaufnahmeeinrichtung des Landes mit Sitz in Eisenhüttenstadt (Landkreis Oder-Spree). Sie gehört zur Zentralen Ausländerbehörde (ZABH), die der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums des Innern und für Kommunales untersteht. Außenstellen der Erstaufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt befinden sich in Frankfurt (Oder), Doberlug-Kirchhain und Wünsdorf. Die Außenstelle Unterschleuse in Eisenhüttenstadt konnte Anfang 2017 geschlossen werden. Weiterhin wurden die Containeranlagen am Hauptsitz im Oktober 2017 abgebaut.

    In der Erstaufnahmeeinrichtung werden die Asylbewerber registriert und erkennungsdienstlich behandelt. Es folgen eine medizinische Erstuntersuchung und die eigentliche Asylantragstellung sowie Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

    Auch die Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt steht im Fokus – vor allem für Asylsuchende mit einer hohen Bleibeperspektive. Sie durchlaufen sofort nach der Registrierung verschiedene Kompetenzsichtungen. Zum einen werden durch Mitarbeiter der Agentur für Arbeit Daten zu Schulbildung und beruflicher Praxis abgefragt und an die Arbeitsagenturen und Jobcenter weitergeleitet, zum anderen gilt es sprachliche Kompetenzen sofort zu überprüfen und Empfehlungen für spezifische Deutschkurse zu geben. Von diesem beschleunigten Verfahren versprechen sich die Verantwortlichen auch einen Zeitgewinn hinsichtlich des Integrationsprozesses.

    Nach der Erstbearbeitung und entsprechenden Mitteilung des Bundesamtes, jedoch spätestens nach einer Aufenthaltsdauer von drei Monaten in der Erstaufnahmeeinrichtung, erfolgt die landesinterne Verteilung auf die Landkreise und kreisfreien Städte in Verantwortung der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg.

    Für die Dauer des Asylverfahrens erhalten die Asylsuchenden für den Aufenthalt im Bundesgebiet eine Aufenthaltsgestattung entsprechend der Regelungen des Asylverfahrensgesetzes.

    Weitere Informationen:

  • Wo werden die Asylsuchenden untergebracht?

    Asylsuchende, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen nach dem Asylverfahrensgesetz in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch die persönlichen Belange der Betroffenen zu berücksichtigen, so dass Ausnahmen – also zum Beispiel eine Unterbringung in Wohnungen – möglich sind.

    Brandenburg und seine Kommunen sind verpflichtet, die erforderlichen Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung zu errichten, zu unterhalten und die Betreuung der Asylsuchenden zu gewährleisten. Dabei liegt das Hauptaugenmerk in Brandenburg darauf, den Asylsuchenden eine angemessene Unterkunft bieten zu können und eine Notunterbringung – soweit irgend möglich – zu vermeiden.

    Weitere Informationen:
    Landesaufnahmegesetz (LAufnG)

  • Wie läuft ein Asylverfahren ab? Wer entscheidet über den Asylantrag?

    Ein Asylantrag kann nur persönlich gestellt werden. Dazu muss sich der Betroffene in der Bundesrepublik aufhalten oder sich zumindest bei der deutschen Grenzbehörde melden. Ein Asylantrag aus dem Ausland oder bei einer deutschen Auslandsvertretung ist nicht möglich. Über Asylanträge, einschließlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gemäß Asylverfahrensgesetz.

    Weitere Informationen:
    Ablauf des Asylverfahrens (BAMF)

  • Was passiert, wenn ein Asylantrag abgelehnt wird?

    Die Entscheidung über seinen Asylantrag bekommt der Asylbewerber schriftlich zugeschickt. Wird der Antrag vollends abgelehnt und besteht auch aus anderen Gründen kein subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot, erfolgt die Aufforderung, Deutschland binnen einer festgelegten Frist zu verlassen. Falls er das nicht tut, muss er abgeschoben werden. Gegen die Ablehnung des Antrags kann Klage vor einem Verwaltungsgericht eingereicht werden.

  • Welchen Leistungsanspruch haben Asylbewerber, wie werden sie versorgt?

    Die staatlichen Grundleistungen an Asylbewerber sind bundesweit einheitlich, da sie sich aus dem Asylbewerberleistungsgesetz ergeben.
    Demnach erhalten Asylbewerber das, was sie für das tägliche Leben brauchen. Dazu zählen Unterkunft, Heizung, Essen, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt. Bei akuten Krankheitsfällen, Schwangerschaft und Geburt werden die notwendigen medizinischen Leistungen erbracht und finanziert. Außerdem erhalten sie einen frei verfügbaren Geldbetrag für persönliche Bedürfnisse im Alltag.

    Weitere Informationen:

  • Wie viel Geld bekommt ein Asylbewerber im Monat in der Erstaufnahme?

    Flüchtlinge werden in den ersten Wochen ihres Asylverfahrens in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. In dieser Zeit erhalten sie Sachleistungen (dazu zählen Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Gesundheitspflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts und die medizinische Versorgung) sowie ein monatliches Taschengeld zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens. Das Taschengeld beträgt für Alleinstehende 143 Euro und für zwei Erwachsene, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 129 Euro. Weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt erhalten 113 Euro. Kinder erhalten Taschengeld gestaffelt nach Lebensalter: Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erhalten 84 Euro, für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres steigt der Betrag auf 92 Euro. Von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind es 85 Euro Taschengeld. Zukünftig sollen auch für die Deckung der persönlichen Bedürfnisse soweit wie möglich Sachleistungen oder Wertgutscheine ausgegeben werden.

  • Welche monatlichen Leistungen erhalten Asylbewerber, die in den Kommunen untergebracht sind?

    Monatliche Leistungen für Asylbewerber, die in den Kommunen untergebracht sind, in der Übersicht:

    Notwendiger Bedarf
    (bar oder Sachleistung)
    Taschengeld
    (bar)
    Summe / Leistungen
    insgesamt
    Alleinstehende oder alleinerziehende Erwachsene

    216 Euro

    143 Euro

    359 Euro

    Ehe- bzw. Lebenspartner

    194 Euro

    129 Euro

    323 Euro

    Haushaltsangehörige Erwachsene

    173 Euro

    113 Euro

    287 Euro

    Kinder von Beginn 15. bis Vollendung 18. Lebensjahr

    198 Euro

    85 Euro

    283 Euro

    Kinder von Beginn 7. bis Vollendung 14. Lebensjahr

    157 Euro

    92 Euro

    249 Euro

    Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

    133 Euro

    84 Euro

    217 Euro

    Quelle: MASGF

  • Seit 2016 erhalten die Bundesländer vom Bund eine Flüchtlingspauschale in Höhe von 670 €. Was passiert mit diesem Geld?

    Der Bund wird den Ländern ab 2016 eine Pauschale von monatlich 670 Euro pro Asylbewerber bzw. Flüchtling für 5 Monate erstatten. Mit diesem Betrag beteiligt sich der Bund an den Kosten, die in den Ländern und Kommunen für Unterbringung, Versorgung und Verpflegung der Asylbewerber entstehen. Das Geld wird nicht an die Asylbewerber ausgereicht.

  • Wie lange dauert ein Asylverfahren?

    2016 dauerte ein Asylverfahren durchschnittlich 7,1 Monate, im zweiten Quartal 2017 durchschnittlich 11,7 Monate. Der Grund für die Steigerung sind komplizierte Altfälle. Über Neuanträge wird in der Regel innerhalb von zwei Monaten entschieden. Die Bundesregierung will die Verfahren beschleunigen. Bei Asylbewerbern aus den sicheren Herkunftsländern Albanien, Kosovo und Montenegro soll es neben denen aus Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Serbien sowie aus Ghana und Senegal deutlich schneller gehen.

    Weitere Informationen:
    Asylzahlen (BAMF)

  • Dürfen Flüchtlinge arbeiten?

    Asylberechtigte, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen positiven Bescheid zu ihrem Asylantrag erhalten haben, dürfen in Deutschland uneingeschränkt arbeiten. Für sie gelten die gleichen Bedingungen wie für Deutsche. Betriebe müssen bei der Einstellung von Asylberechtigten keine Besonderheiten beachten.

    Asylbewerber, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, und Geduldete dürfen die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland gar nicht arbeiten. In dieser Zeit unterliegen sie einem Beschäftigungsverbot.

    Danach besteht für Asylbewerber und Geduldete grundsätzlich ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang. Für eine konkrete Beschäftigung müssen sie eine Erlaubnis bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragen, die wiederum die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung anfragen muss.

    Für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gibt es zwei Kriterien: die Arbeitsmarktprüfung und die Vorrangprüfung. Die Vorrangprüfung wird für einen konkreten Arbeitsplatz, den der Flüchtling bei einem Arbeitgeber gefunden hat, durchgeführt. Die Arbeitsmarktprüfung bezieht sich auf die Arbeitsbedingungen der konkreten Stelle. Die Arbeitsagentur prüft sowohl den Verdienst als auch die Arbeitszeiten. Damit sollen Asylbewerber vor „Dumping-Bedingungen“ geschützt und gleichwertige Arbeitsmarktbedingungen wie für Personen mit uneingeschränkter Arbeitserlaubnis gewährleistet werden. Bei der Vorrangprüfung wird die Frage geklärt, ob die konkrete Stelle auch mit arbeitssuchend gemeldeten Deutschen oder Ausländern, die eine unbeschränkte Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit haben, besetzt werden kann. Wenn ja, müssen sich diese Arbeitslosen um den konkreten Arbeitsplatz bewerben. Nur wenn der Arbeitgeber gut begründen kann, dass sich darunter kein geeigneter Bewerber befindet, gilt die Vorrangprüfung als bestanden. Die Vorrangprüfung entfällt nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland.

    Wenn die Arbeitsagentur die Zustimmung erteilt hat, muss die Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis für die gefundene Stelle erteilen. Sie hat bei ihren Entscheidungen grundsätzlich einen Ermessensspielraum. Mit dieser Arbeitserlaubnis darf der Flüchtling mit der Arbeit beginnen.

    Für bestimmte Beschäftigungsarten ist eine Zustimmung der Arbeitsagentur bereits nach der Drei-Monats-Frist nicht notwendig. Hierzu zählen eine Berufsausbildung, Praktika zu Weiterbildungszwecken, Freiwilligendienst oder die Arbeitsaufnahme von Hochqualifizierten und Fachkräften in sogenannten Engpassberufen. Ob die konkrete Beschäftigung zustimmungsfrei ist, prüft die Ausländerbehörde in jedem Einzelfall.

    Geduldete haben grundsätzlich den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie Asylbewerber. Für Geduldete kann aber ein Beschäftigungsverbot erteilt werden, wenn sie zum Beispiel ihre Mitwirkungspflichten zur Ausreise verletzt haben. Während einer Ausbildung haben Geduldete ein gesichertes Bleiberecht.

    Weitere Informationen:
    Neustart in Deutschland – ein Informationsangebot des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

  • Besteht für Flüchtlingskinder Schulpflicht in Brandenburg?

    Für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter setzt mit Ankunft in den Kommunen gemäß Brandenburgischem Schulgesetz die Schulpflicht ein. In Brandenburgs Kommunen leben etwa 8.800 schulpflichtige einzugliedernde Kinder und Jugendliche (Stand September 2017).

    Bereits in Vorbereitung des Schulbesuchs werden durch das Brandenburger Bildungsministerium in der Erstaufnahmeeinrichtung in Eisenhüttenstadt freiwillige, speziell entwickelte Kurse für Sprache, Kunst, Musik und Sachunterricht für die Kinder und Jugendlichen angeboten. Dadurch erhalten Flüchtlingskinder vor Schulbeginn in den Kommunen erste Sprach- und Kulturkenntnisse, die entscheidend für eine bestmögliche Integration in die kommunalen Schulen sind.

    An den Schulen erhalten die Kinder und Jugendlichen zusätzliche Sprachförderung, z.B. in Vorbereitungsgruppen und Förderkursen („Willkommensklassen“). Verantwortlich für die Unterrichtsorganisation für Flüchtlinge und die Zusammenarbeit mit regionalen Kooperationspartnern für den schulischen Integrationsprozess vor Ort ist die Landeskoordinatorin für Migrationsfragen beim Landesschulamt Frau Anita Stöhr (E-Mail, Tel. 0335 5210-532), die seit Oktober 2014 im Einsatz ist.

    Weitere Informationen:

  • Wie können erwachsene Asylsuchende die deutsche Sprache erlernen?

    Das Brandenburger Sozialministerium (MASGF) fördert seit April 2014 mit einem Programm Deutschkurse für Flüchtlinge. Damit werden auch Ausländerinnen und Ausländer beim Erlernen der deutschen Sprache unterstützt, die bislang nicht an den vom Bund finanzierten Integrationskursen teilnehmen durften.

    Mit den Deutschkursen können Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie geduldete Flüchtlinge, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, aber auch noch keinen Anspruch auf einen Integrationskurs haben, qualifiziert Deutsch lernen und einen offiziell anerkannten Sprachtest auf dem Niveau A2 bis B1 absolvieren.

    Das Landesprogramm wird flächendeckend im gesamten Land Brandenburg durchgeführt. Zur regionalen Organisation wurden vier Koordinierungsstellen eingerichtet, die Interessierte unter anderem zu Eignungstests oder Sprachkursen beraten.

    Weitere Informationen:
    Deutschkurse für Flüchtlinge (MASGF)

  • Wie werden Flüchtlinge medizinisch versorgt?

    Asylsuchende haben Anspruch auf eine gesundheitliche Erstuntersuchung, die im Rahmen des Aufenthaltes in der Erstaufnahmeeinrichtung durchgeführt wird (Asylverfahrensgesetz). Diese Untersuchungen sind für Menschen, die Krieg, Vertreibung und Flucht erlebt haben, unter Umständen lebensnotwendig. Darüber hinaus sollen durch die medizinische Erstuntersuchung schnell übertragbare Erkrankungen, z.B. TBC, erkannt, professionell behandelt und eine Verbreitung von Infektionen im Land vermieden werden.

    Die weitere medizinische Betreuung der Asylsuchenden richtet sich in der Folge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wonach die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicherzustellen sind. Dabei müssen Asylsuchende bislang vor dem Arztbesuch jede Behandlung bei ihrer zuständigen Sozialbehörde extra beantragen.

    Das Land Brandenburg will flächendeckend eine elektronische Gesundheitskarte für Asylsuchende einführen. Flüchtlinge, die in den brandenburgischen Kommunen leben, sollen die Gesundheitsleistungen, die ihnen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zustehen, ohne bürokratische Hürden direkt in Anspruch nehmen können – und zwar ohne Ausnahme in ganz Brandenburg zu einheitlichen Bedingungen.

    Brandenburg gehört zu den ersten Ländern, die die elektronische Gesundheitskarte für Asylsuchende einführen. Bislang haben die Stadtstaaten Bremen, Hamburg und Berlin sowie Schleswig-Holstein eine elektronische Gesundheitskarte tatsächlich flächendeckend eingeführt.

    Mit der Einführung der Gesundheitskarte werden die Kommunen Verwaltungskosten einsparen, da für die Abrechnung und Verwaltung in Zukunft eine Krankenkasse zuständig ist und der bürokratische Mehraufwand in den Sozialbehörden entfällt. Der Leistungsanspruch richtet sich weiterhin nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – ihnen stehen also nicht sofort alle medizinischen Leistungen zur Verfügung – aber der Zugang zu den Leistungen ist barriere- und vor allem diskriminierungsfrei.

    Weitere Informationen:

  • Wie viele Asylbewerber erhalten am Ende offiziell Asyl?

    Während die Bundesländer und die Kommunen für Unterbringung, Versorgung und Betreuung der Asylsuchenden und Asylbewerber in der Zeit ihres Asylverfahrens zuständig sind, wird das eigentliche Asylverfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geführt. Auf der Internetseite des BAMF werden aktuelle Statistiken sowie umfangreiches Material zu Asylanträgen und Anerkennungsquoten bereitgestellt. Im Jahr 2018 gab es 75.971 positive Entscheidungen in insgesamt 216.873 Verfahren, das entspricht einer Quote von 35,0 %.

    Jahr Entscheidungen positive Entscheidungen Gesamtschutzquote
    2018 216.873 75.971 35,0 %
    2017 603.428 261.642 43,4 %
    2016 695.733 433.920 62,4 %
    2015 282.726 140.915 49,8 %
    2014 128.911 40.563 31,5 %
    2013 80.978 20.128 24,9 %

    Quelle: BAMF

  • Wofür ist die Härtefallkommission zuständig?

    Auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes wurden in den Bundesländern Härtefallkommissionen eingerichtet, damit in besonderen Einzelfällen für ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer humanitäre Lösungen ermöglicht werden können. Dazu kann die Kommission ein Ersuchen an den Innenminister richten. Dieser entscheidet, ob eine Anordnung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Ausländerbehörde ergeht.

    Jeder Antrag wird auf das Vorliegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe geprüft. Besonders wichtig sind erbrachte Integrationsleistungen wie gute Deutschkenntnisse, ein erfolgreicher Schulbesuch, ein Ausbildungsverhältnis, ein Arbeitsplatz, ehrenamtliches Engagement sowie familiäre Bindungen und die Dauer des Aufenthalts in Deutschland.

    Der Kommission gehören zehn Mitglieder an. Die acht stimmberechtigten Mitglieder werden von der evangelischen und der katholischen Kirche, den Flüchtlingsorganisationen des Landes, der Liga der Freien Wohlfahrtspflege, dem Städte- und Gemeindebund, dem Landkreistag und dem Sozial- sowie dem Innenministerium benannt. Zusätzlich sind die Integrationsbeauftragte des Landes und die Leiterin der Geschäftsstelle der Härtefallkommission Mitglieder ohne Stimmrecht.

    Seit Konstituierung der Härtefallkommission in Brandenburg im Februar 2005 hat sie sich mit 258 Anträgen für 532 Personen auseinandergesetzt. Nach Prüfung der Fälle hat die Kommission 137 Ersuchen für 298 Personen an den Innenminister gerichtet. In 129 Fällen ist der Innenminister dem Votum der Härtefallkommission gefolgt, wodurch 276 Personen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben.

    Weitere Informationen:

  • Welche Maßnahmen ergreift das Land zur Integration von Flüchtlingen?

    Wenn Menschen vor Krieg, ethnischer Vertreibung oder vor politischer und religiöser Verfolgung aus ihrer Heimat fliehen müssen, besteht die humanitäre Verpflichtung, Hilfe zu leisten. Das Land Brandenburg reagiert auf den Zuzug der vielen Flüchtlinge besonnen und unternimmt alles, um Probleme zu lösen. Gemeinsam mit den Kommunen, Wohlfahrtsverbänden, Sozialpartnern und vor allem mit den unzähligen Initiativen sowie haupt- und ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern werden die notwendigen Voraussetzungen für die erfolgreiche Integration der Asylsuchenden und Flüchtlinge geschaffen – ein erheblicher Kraftakt, der in dieser Zeit auch Kosten verursacht. Angesichts der seit 2015 deutlich gestiegenen Flüchtlingszahlen lag das Hauptaugenmerk zunächst darauf, den Asylsuchenden und Flüchtlingen eine menschenwürdige Unterkunft zu bieten. Integrationspolitik muss selbstverständlich mehr leisten. Flüchtlinge müssen vom ersten Tag an die Möglichkeit bekommen, Deutsch zu lernen und mit Einheimischen in Kontakt zu kommen. Auch wenn seit März 2016 deutlich weniger Geflüchtete nach Brandenburg kommen, die größte Herausforderung bleibt die Integration.

    Über die konkreten Maßnahmen des Landes informieren folgende Veröffentlichungen:

  • Was hat es mit der freiwilligen Rückkehr auf sich?

    Menschen, deren Asylantrag abgelehnt worden ist, können sich für eine freiwillige Rückkehr entscheiden. Dies ist eine Alternative zur zwangsweisen Rückführung. Sie ermöglicht es, selbstständig und ohne behördliche Begleitung zu einem selbst gewählten Termin ausreisen zu können. Dadurch kann die Ausreise besser geplant und vorbereitet werden. Es gibt zudem Förderprogramme, die die freiwillige Rückkehr  z. B. durch die Übernahme der Reisekosten, Starthilfen, Reintegrationsprogramme unterstützen. Die verschiedenen Möglichkeiten können im Rahmen einer Rückkehrberatung individuell besprochen werden. Auch Asylsuchende, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, können freiwillig in ihr Herkunftsland zurückkehren. Reist ein ausreisepflichtiger Drittstaatsangehöriger nicht freiwillig aus, muss er die Kosten für seine Rückführung grundsätzlich selbst tragen.

    Weitere Informationen:
    Freiwillige Rückkehr (BAMF)

  • In welchen Fällen wird die Abschiebehaft angewendet?

    Ursprünglich ist die Abschiebehaft nur dann erlaubt, wenn Ausreisepflichtige zum Beispiel untertauchen kurz bevor sie Deutschland verlassen müssen. Voraussetzung für die Haft ist außerdem, dass eine Abschiebung sicher möglich ist, dass also Papiere vorliegen und der Herkunftsstaat sich zur Rücknahme bereiterklärt. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Ausreisepflichtige unverhältnismäßig lange im Gefängnis sitzen. Im Februar 2017 hat das Bundeskabinett einen „Gesetzentwurf zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ auf den Weg gebracht. Sogenannte „Gefährder“ sollen demnach künftig leichter in Abschiebehaft genommen oder mit elektronischen Fußfesseln am Untertauchen gehindert werden. Vorgesehen sind auch härtere Sanktionen bei vorgetäuschten Identitäten oder Straftaten, etwa die Einschränkung des Aufenthaltsortes. Der Ausreisegewahrsam soll von vier auf zehn Tage verlängert werden können. Weiterhin soll die Auswertung von Handydaten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) künftig bei „strengen rechtsstaatlichen Voraussetzungen“ möglich sein, um Identität und Staatsangehörigkeit eindeutig zu klären.

    Weitere Informationen:
    Gesetzentwurf zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (BMI)

Flüchtlingshilfe und Ehrenamt

  • Wie kann man Flüchtlingen in Brandenburg helfen?

    Es gibt viele Möglichkeiten, Flüchtlingen in Brandenburg zu helfen, so mit Sach- oder Geldspenden an gemeinnützige Organisationen, aber auch mit Hilfe bei Behördengängen, Deutschunterricht oder Kinderbetreuung. Ansprechpartner finden Sie auf unserer Übersichtsseite mit Initiativen und Projekten.

  • Bin ich versichert, wenn ich mich ehrenamtlich für Flüchtlinge engagiere?

    Für das bürgerschaftliche Engagement in der Flüchtlingsarbeit gelten zunächst die gleichen Regelungen wie für andere Ehrenamtler.

    Weitere Informationen:
    Ehrenamt und Versicherungsschutz

  • Gibt es spezielle Versicherungsregelungen für Flüchtlinge, z.B. in Sportvereinen?

    In der Arbeit mit Flüchtlingen kommt es auch zu besonderen Situationen, zum Beispiel wenn Flüchtlinge bei Sportvereinen mitspielen und mittrainieren. Dazu hat der Landessportbund mit Unterstützung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport eine pauschale Unfall- und Haftpflichtversicherung mit der Feuersozietät Berlin Brandenburg abgeschlossen.

    Weitere Informationen:

  • Wo finde ich Beispiele für ehrenamtliche Flüchtlingshilfeprojekte in Brandenburg?

    Die Landesarbeitsgemeinschaft der Ausländer- und Integrationsbeauftragten im Land Brandenburg hat einen kompakten, gut lesbaren Überblick über die Situation von Migrantinnen und Migranten in der Kommune (PDF) zusammengestellt. Darin werden unter anderem rechtliche und kulturelle Informationen dargestellt und mehrere Beispiele für ehrenamtliche Projekte vor Ort präsentiert. Einen weiteren Überblick bietet unsere Übersichtsseite mit Initiativen und Projekten.

  • Wo kann ich mich als Ehrenamtler in der Flüchtlingsarbeit weiterbilden?

    Die ehrenamtliche Arbeit mit Flüchtlingen erfordert manchmal spezielles Wissen und Kompetenz, zum Beispiel in rechtlichen und kulturellen Fragen, aber auch im richtigen Umgang mit traumatisierten Menschen. Derzeit arbeiten verschiedene Träger an Fortbildungsangeboten, die sich an ehrenamtliche Helfer richten – hier sind die Freiwilligenagenturen im Land kompetente Ansprechpartner. In Berlin bietet das Caritas-Bildungszentrum Seminare an, die sich speziell dem ehrenamtlichen Umgang mit Fremden widmen.

  • Gibt es allgemeine, einführende Informationen zum Thema ehrenamtliche Flüchtlingshilfe?

    Die Landesregierung Baden-Württemberg hat ein Handbuch rund um das Thema „Ehrenamt und Flüchtlingshilfe“ herausgegeben. Viele der umfangreichen allgemeinen Hinweise sind auch in Brandenburg anwendbar bzw. für Ehrenamtliche nützlich, so dass sich ein Blick ins Buch lohnt. Außerdem legen wir Ihnen unsere Webseite ans Herz, insbesondere die Punkte Förderung und Info & Service.

    Weitere Informationen:
    Pressemitteilung des Staatsministeriums Baden-Württemberg mit Download-Möglichkeit des Handbuchs

Quellen: masgf.brandenburg.de, mik.brandenburg.de, bundesregierung.de, bamf.de